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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der UNSINN GmbH – Niederlassung Schwenningen

I. Allgemeine Bestimmungen
1.
Für unsere Lieferungen und Leistungen im Rahmen unserer Geschäfts- verbindung mit Ihnen (im folgenden »Vertragspartner«) gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen (im folgenden »Bedin- gungen«) in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedin- gungen, haben unabhängig davon ob sie zeitlich später verwendet werden nur Gültigkeit, wenn sie explizit schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung von uns vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der Ver- tragspartner der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat. Einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden je nach Geschäftsfeld durch Sonderbedingungen ergänzt.
3. Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Vertragspartner damit ein- verstanden, dass unsere Geschäftsbedingungen für die gesamte – auch zu- künftige – Geschäftsbeziehung mit ihm, gelten.
4. Mündliche Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sowie sonstige Verein- barungen - insbesondere Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen - sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
5. Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen stellen wir nur unter Wahrung unserer Eigentums- und Urheberrechte zur Verfügung. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn wir vorher ausdrücklich schriftlich zustimmen.

II. Angebot, Vertragsabschluss
1.
Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, technische Daten, etc. gelten unabhängig von der Form des jeweiligen Da- tenträgers nur als branchenübliche Näherungswerte, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. 4. Angaben zu Nutz- und Achslasten beziehen sich stets auf das jeweilige Grundmodell, also ohne Auf- und Einbauten. Auf- und Einbauten erhöhen die Achslasten, verringern somit die Nutzlast.
5. Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich und unverzüglich bei uns eingehen.

III. Preise
1.
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich der je- weiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen, wie z. B. Prüf- und Bearbeitungsaufwand sowie für vom Vertrags- partner veranlasste Änderungen werden gesondert berechnet.
2. Unsere Preise verstehen sich jeweils ab Werk/Lager ausschließlich Verpa- ckung, Fracht und Zoll, zuzüglich des am Tag der Lieferung oder Leistung gülti- gen Satzes der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass wir eine Lieferver-zögerung zu vertreten haben, kann der Preis unter Berücksichtigung eingetretener Lohn-, Material-, Energie- und sonstiger Kosten angemessen erhöht werden. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40 Prozent, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Lieferung und Leistung, Änderungsvorbehalt
1.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ab Werk.
2. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die von uns angegebenen »circa«-Termine für Lieferungen und Leistungen sind nicht rechtsverbindlich. Fix-Termine müssen von uns schriftlich als solche be- stätigt werden. Eine Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf der Liefer- gegenstand unser Lager verlassen hat, bzw. dem Vertragspartner die Versand- bereitschaft mitgeteilt worden ist.
3. Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und können von uns auch gesondert in Rechnung gestellt werden. Teillieferungen oder Teilleistungen sind ausnahmsweise unzulässig, wenn sie für den Vertrags- partner unzumutbar sind.
4. Wird ein unverbindlicher Liefer- oder Leistungstermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist der Vertragspartner berechtigt, uns schriftlich aufzufordern, binnen angemessener Frist zu liefern, bzw. zu leisten. Wird die Lieferung und Leistung von uns nicht bis zum Ablauf der Nachfrist erbracht, kann der Vertrags- partner durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Verzugsschäden oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner nur verlan- gen, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen.
5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonsti- ger Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen,

Energieversorgungsschwierigkeiten, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Aus- bleiben von Zulieferungen durch unsere Lieferanten, Transportstörungen, etc. - haben wir auch bei verbindlich vereinbar-ten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind in diesen Fällen verpflichtet, dem Vertragspartner die Liefer- oder Leistungsstörung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzu- teilen. Die Fristen und Termine verlängern sich in diesen Fällen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Solche unvorher- sehbaren Ereignisse berechtigen uns auch, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind ausge- schlossen, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen.

6. Die Erfüllung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtungen setzt die recht- zeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspart- ners, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
7. Verzögert sich die Ausführung einer Lieferung auf Wunsch des Vertragspart- ners, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft.

8. Konstruktionsänderungen und Abweichungen von den Prospekt- und Kata- logangaben bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrück- lich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit verändert werden und die Änderungen/ Abweichungen dem Vertragspartner zumutbar sind.

9. Die dem Vertragspartner obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ge- mäß § 377 des Handelsgesetzbuches [HGB] gelten sinngemäß auch für unsere Lieferungen und Leistungen außerhalb des Kaufrechts.

V. Zahlungsbedingungen
1.
Zahlungen haben grundsätzlich zur vereinbarten Fälligkeit, andernfalls bei Übernahme bzw. Versandbereitschaft ohne Abzug, auf das jeweils angegebene Konto zu erfolgen.
2. Das in unserer Rechnung angegebene Zahlungsziel gilt als vertraglich ver- einbartes Fälligkeitsdatum. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungspflichten ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] zu zahlen. Weitergehende Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben hiervon unberührt.
3. Wechsel nehmen wir nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Verein- barung entgegen. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Vertrags- partner zu tragen.
4. Wir behalten uns ein Zurückbehaltungsrecht an den vereinbarten Lieferun- gen und Leistungen vor, bis der Kunde alle Ansprüche uns gegenüber erfüllt hat, die vor der Lieferung/Leistung aus diesem Vertrag bestehen oder die aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden bestehen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald wir das Zurückbehaltungsrecht dem Kunden gegenüber schriftlich geltend gemacht ha- ben, gelten unsere Pflichten aus diesem Vertrag als ausgesetzt, bis die ausste- henden Forderungen vollständig beglichen sind.
5. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, sind wir berech- tigt, die Leistung zu verweigern und dem Vertragspartner eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolg- losem Fristablauf können wir vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen etwaiger Ge- genansprüche, die nicht aus diesem Vertragsverhältnis herrühren, zurückzube- halten. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1.
Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Be- zahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei lau- fender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Sal- doforderung.
2. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäfts- verkehr und solange er nicht in Verzug ist weiterveräußern, und unter der Voraussetzung, dass seine Abnehmer gegen die Forderungen aus der Wei- terveräußerung nicht mit Gegenforderungen aufrechnen können. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereig- nung und zur Verpfändung, ist der Vertragspartner nicht berechtigt.
3. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen (Ziff. 1) bereits jetzt sicherungs- halber an uns abgetreten. Wir nehmen diese Sicherungsabtretung bereits jetzt an.
4. Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Die aus der Weiter- veräußerung unserer Vorbehaltsware vereinnahmten Verkaufserlöse werden in Höhe unseres jeweiligen Rechnungsanteils unmittelbar unser Eigentum. Der

Vertragspartner hat unseren Anteil am Verkaufserlös getrennt von seinem Ver- mögen zu halten und treuhän-disch für uns zu verwahren. Der treuhändisch verwahrte Erlös ist unverzüglich, spätestens jedoch bei Fälligkeit der zugrunde- liegenden Rechnungsforderung an uns herauszugeben. Unsere Befugnis, bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen die an uns abgetretene Forde- rung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seinen Abnehmern die an uns erfolgte Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen notwendi- gen Auskünfte zu erteilen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in un- sere Sicherungsrechte hat der Wiederverkäufer auf unsere Rechte hinzuweisen und uns umgehend zu informieren.

5. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir nach angemessener Nach- fristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag auf Kosten des Part- ners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
6. Das Recht des Vertragspartners zur Weiterveräußerung und zum Einzug der Forderungen hieraus erlischt automatisch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Vertragspartner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen könnte. Das gleiche gilt bei ergebnislosem Ablauf einer von uns gemäß Ziffer V. 5. gesetzten Frist. Endet das Weiterveräußerungsrecht des Vertragspartners, können wir die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners verlangen. Mehrfrachten, Versand und sonstige Spesen sowie eine etwaige Wertminderung der Ware hat uns der Vertragspartner in jedem Fall zu ersetzen.

7. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rech- nungswertes unserer Waren zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Verarbeitete Waren bzw. unsere Miteigentumsanteile hieran gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der vorstehen den Ziff. 1. bis 5.

8. Gestattet das Recht des Landes, in dem sich die Gegenstände unserer Liefe- rung/Leistung befinden, uns keinen Eigentumsvorbehalt bzgl. der Gegenstände unserer Lieferung/Leistung, so haben wir Anspruch auf die Nutzung anderer diesbezüglicher Rechte, die wir uns nach dem dortigen Landesrecht vorbehal- ten können. Der Kunde unterstützt uns in jeder Hinsicht bei der Ergreifung von Maßnahmen, die erforderlich sind, um Eigentumsrechte oder andere derartige Rechte unsererseits, wie erwähnt, zu schützen.

9. Während des Zeitraums des Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Bruchgefahr, Feuer, Wasser und andere Schäden am Gegenstand unserer Lieferung/Leistung zu versichern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass er selbst eine solche Versi- cherung abgeschlossen hat. Sollten Dritte ein Recht an den Gegenständen un- serer Lieferung/Leistung geltend machen, so muss uns der Kunde unverzüglich informieren und solche Rechte gegenüber der die Ansprüche an den Gegen- ständen erhebenden Partei zurückweisen.

10. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forde- rungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20%, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl zurück.

VII. Gewährleistung
1.
Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung leisten wir dem ersten Abnehmer (Vertragspartner) gegenüber bei neu herge- stellten Sachen Gewähr auf die Dauer von einem Jahr, sofern der Abnehmer Unternehmer ist. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist, so- weit der Käufer Verbraucher ist, ein Jahr. Soweit der Vertragspartner gebrauch- ter Sachen Unternehmer ist, ist jegliche Gewährleistung außer bei Vorsatz oder Arglist ausgeschlossen.
2. Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer unvollständiger, unrich- tiger oder beschädigten Lieferung sind bei Abholung oder Versand der Ware auf dem Frachtbrief schriftlich zu vermerken. Zusätzlich ist dies dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unbe- rührt.
3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Aus- schluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung ver- pflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner bei neu hergestellten Gegen- ständen Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Ersatzlieferung und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Jedoch besteht die Ge- währleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung anderes vorschreibt. Män- gelrügen entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen; ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht insofern nicht. Die Vereinbarung von vertraglich vereinbarten Beschaf- fenheiten bedarf in jedem Falle unserer schriftlichen Erklärung und Bestätigung. 4. Die von uns übernommene Gewährleistung erlischt, wenn der gelieferte Ge- genstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Veränderung steht. Die Gewährleistung wird ferner ausge- schlossen, wenn eine dem Vertragspartner zuzuordnende Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässi- gen Gesamtgewichts oder der Achsdrücke oder dem Liefervertrag zugrunde liegenden Nutzlast- oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Behandlung, unsachgemäßen Betrieb oder unsachgemäße Wartung/Reparatur

zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Wird der Gegenstand unserer Lieferung/Leistung in ein anderes Land als dem Sitz des Kunden verbracht und ist dort die Gewährleistung vorzunehmen, so hat der Kunde alle durch die Verbringung in dieses Land verursachten Mehr- kosten uns zu erstatten. Im Übrigen behalten wir uns das Recht vor, den Kun- den zu einem Transport des Gegenstands unserer Lieferung/Leistung zu einer von uns benannten Reparaturstelle auf seine Kosten aufzufordern.
6. Ersetzte mangelhafte Teile gehen in unser Eigentum über.

VIII. Haftung
1.
Eine Haftung für Schäden, die lediglich auf einer leicht fahrlässigen Verur- sachung durch uns beruhen und/oder die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedwe- der Art, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Ge- genständen haften. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Verpflichtung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfül- lungsgehilfen beruhen.
2. Für Teile, die wir nicht selber hergestellt haben, sind weitere Ansprüche aus- drücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines Produktfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. Wir treten insoweit alle Ansprüche, die wir gegen den jeweiligen Hersteller und/oder Vorlieferanten haben, an den Vertragspart- ner ab.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für unsere Verrich- tungs- und Erfüllungsgehilfen.

IX. Fahrzeug-Einstellung
1.
Das Einstellen von Fahrzeugen zu Umbauzwecken oder Reparaturen erfolgt unentgeltlich, solange kein Verzug in der Abholung vorliegt. Ist letzteres der Fall, verrechnen wir Stand- und Lagergeld. Eine Haftung für das Abhanden- kommen oder die Beschädigung eingestellter Fahrzeuge oder Teile davon oder zu reparieren-der Stücke durch Diebstahl, Feuer, Unruhen oder andere von uns nicht zu vertretende Ursachen wird ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Wir haften außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht für den zu- sätzlichen Wageninhalt, soweit er uns nicht aufgrund besonderer Vereinbarung übergeben worden ist.
3. Probefahrten erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung für sonstige Schä- den, soweit sie nicht auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

X. Exportkontrolle
1.
Der Vertragspartner ist darüber in Kenntnis, dass die Lieferungen/Leistungen unter diesem Vertrag durch zwingende oder nicht zwingende nationale oder in- ternational Rechtsvorschriften über die Exportkontrolle beschränkt sein können. Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaig bestehende derartige Regelungen einzuhalten. Weiterhin nimmt er zur Kenntnis, dass diese sich jederzeit ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anzuwenden sind.
2. Sofern Lieferungen/Leistungen unsererseits durch das Exportkontrollrecht verzögert werden, verlängert sich ein vereinbarter Liefertermin bzw. die in IV. Ziff. 4 genannte Lieferfrist um die Dauer einer solchen Verzögerung sowie um die Zeit, die für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung erforderlich ist. Hat der Vertragspartner schuldhaft das Exportrecht verletzt, hat er den uns dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen und uns von etwaigen Schadensersatzan- sprüchen und/oder Aufwendungen freizustellen.

XI. Sonstige Bestimmungen
1.
Als Erfüllungsort gilt 78056 Schwenningen, Deutschland, als vereinbart. Ge- richtsstand ist, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt, 86150 Augsburg, Deutschland.
2. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend, wobei das UN- Einheitskaufrecht ausgeschlossen ist.
3. Die im Rahmen oder in Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung /-anbahnung erhaltenen personenbezogenen Daten werden gemäß DSGVO gespeichert und verarbeitet (Datenverarbeitung zur Erfüllung von Verträgen [Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO] und rechtlichen Verpflichtungen [Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO]).
Wenn personenbezogene Daten auf Grundlage einer Einwilligung von Ihnen verarbeitet werden, haben Sie das Recht, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft uns gegenüber zu widerrufen. Wenn wir Daten auf Basis einer Interessenabwägung verarbeiten, haben Sie das Recht, unter Berücksichtigung
der Vorgaben von Art. 21 DSGVO der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen
4. Sollten sich Teile des Vertrags als ganz oder teilweise nichtig erweisen, bleibt die Gültigkeit des Vertrags unberührt. Sollten sich einzelne Bestimmungen als nichtig erweisen, wird die nichtige Bestimmung durch eine gültige Bestim- mung ersetzt, die der wirtschaftlichen Bedeutung der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. Ist dies nicht durchführbar, wird der jeweilige Teil des Vertra- ges von den maßgeblichen Bestimmungen geregelt. Ohne vorherige schrift- liche Zustimmung unsererseits darf der Kunde den Vertrag oder Rechte und Forderungen aus dem Vertrag weder abtreten noch übertragen.

Stand 01/2023

www.unsinn.de

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